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Ihr Betrieb kann die fälligen Rechnungen nicht mehr bezahlen: Wann wird es für Sie als Geschäftsführer riskant?


Wenn Ihre Firma einzelne Rechnungen nicht mehr pünktlich bezahlt, ist das noch nicht automatisch eine Insolvenz.


Im Geschäftsalltag kann es zu Verzögerungen kommen. Kunden zahlen später. Ein Auftrag verschiebt sich. Eine größere Ausgabe wird früher fällig als erwartet. Solche Situationen können angespannt sein, bedeuten aber für sich genommen noch nicht, dass das Unternehmen insolvent ist.


Entscheidend ist nicht die einzelne offene Rechnung. Entscheidend ist, ob Ihr Unternehmen seine fälligen Zahlungspflichten insgesamt noch erfüllen kann.


Wenn fällige Rechnungen nicht mehr vollständig bezahlt werden können, ist deshalb zu prüfen, ob noch eine vorübergehende Zahlungsstockung vorliegt oder ob bereits Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Insolvenzordnung gegeben ist.


Für Geschäftsführer einer GmbH oder UG ist diese Abgrenzung besonders wichtig. Denn aus einer wirtschaftlichen Anspannung kann eine rechtlich relevante Lage entstehen.


Nicht jede offene Rechnung bedeutet Insolvenz


Eine offene Rechnung allein sagt wenig aus.


Maßgeblich ist, ob Ihre Firma ihre fälligen Zahlungspflichten insgesamt noch erfüllen kann. Fällig ist eine Zahlung, wenn der Gläubiger sie verlangen darf. Das betrifft zum Beispiel Lieferantenrechnungen, Miete, Leasingraten, Kreditraten, Steuern, Sozialabgaben oder Löhne.


Ihre Firma kann also mehrere offene Rechnungen haben, ohne bereits zahlungsunfähig zu sein. Das gilt vor allem dann, wenn kurzfristig sichere Zahlungseingänge erwartet werden und die offenen Beträge zeitnah ausgeglichen werden können.


Anders ist die Lage zu beurteilen, wenn immer neue Rechnungen liegen bleiben, Rückstände entstehen und keine belastbare Liquiditätsplanung zeigt, wie diese Rückstände kurzfristig ausgeglichen werden sollen.


Dann geht es nicht mehr nur um verspätete Zahlungen. Dann muss die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens konkret geprüft werden.


Zahlungsstockung oder Zahlungsunfähigkeit?


In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit zentral.


Eine Zahlungsstockung ist eine nur vorübergehende Zahlungsstörung. Das Unternehmen kann kurzfristig nicht alle fälligen Beträge bezahlen, verfügt aber über realistische und kurzfristig verfügbare Mittel, um diese Lücke zu schließen.


Zahlungsunfähigkeit ist rechtlich deutlich ernster. Nach § 17 InsO liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.


Vereinfacht gesagt:


Eine kurzfristige Lücke kann noch eine Zahlungsstockung sein. Eine nicht belastbar schließbare Lücke kann Zahlungsunfähigkeit bedeuten.


Der Unterschied ergibt sich nicht aus dem Gefühl des Geschäftsführers, sondern aus den fälligen Verbindlichkeiten, den verfügbaren liquiden Mitteln und den kurzfristig sicher zu erwartenden Zahlungseingängen.


Warum der Kontostand allein nicht genügt


Viele Geschäftsführer schauen zuerst auf den Kontostand. Das ist nachvollziehbar, reicht aber für eine rechtlich belastbare Einschätzung nicht aus.


Der Kontostand zeigt nur, wie viel Geld im Moment vorhanden ist. Er zeigt nicht, welche Zahlungen bereits fällig sind, welche Abbuchungen noch erfolgen, welche Kunden tatsächlich zahlen und welche Gläubiger bereits Maßnahmen angekündigt haben.


Für die Prüfung der Zahlungsfähigkeit müssen die fälligen Verbindlichkeiten den verfügbaren liquiden Mitteln gegenübergestellt werden.


Dazu gehören insbesondere verfügbare Bankguthaben, tatsächlich nutzbare Kreditlinien und kurzfristig sicher eingehende Zahlungen. Unsichere Hoffnungen auf künftige Aufträge oder mögliche Zahlungen reichen hierfür nicht aus.


Erst aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich, ob Ihre Firma ihre fälligen Zahlungspflichten erfüllen kann.


Steuern, Sozialabgaben und Löhne gesondert betrachten


Nicht jede Verbindlichkeit hat in der Unternehmenskrise dieselbe Bedeutung.


Rückstände bei Lieferanten können den Betrieb beeinträchtigen, wenn Ware oder Material nicht mehr geliefert wird. Rückstände bei der Bank können die Finanzierung belasten. Rückstände beim Vermieter können den Standort betreffen.


Besonders sorgfältig zu beurteilen sind jedoch Steuern, Sozialabgaben und Löhne.


Bei Sozialabgaben und Löhnen können neben der wirtschaftlichen Belastung zusätzliche rechtliche Risiken entstehen. Auch Steuerrückstände können zu erheblichem Druck führen, etwa durch Mahnungen, Vollstreckungsmaßnahmen oder Kontopfändungen.


Das bedeutet nicht, dass jeder Rückstand automatisch eine Insolvenz auslöst. Es bedeutet aber, dass solche Rückstände nicht wie gewöhnliche Lieferantenverbindlichkeiten behandelt werden sollten.


Sie dürfen die Lage als Geschäftsführer nicht nur weiterlaufen lassen


Als Geschäftsführer einer GmbH oder UG haben Sie nicht nur eine unternehmerische, sondern auch eine organschaftliche Verantwortung.


Sie müssen nicht bei jeder verspäteten Zahlung sofort einen Insolvenzantrag stellen. Sie dürfen aber auch nicht über längere Zeit davon ausgehen, dass sich die Lage schon irgendwie verbessert, wenn fällige Zahlungen nicht mehr geleistet werden können.


Wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bestehen, ist eine konkrete Prüfung erforderlich.


Diese Prüfung ist auch deshalb wichtig, weil bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gesetzliche Antragspflichten entstehen können. Für Geschäftsführer haftungsbeschränkter Gesellschaften ist insbesondere § 15a InsO relevant.


Es geht daher nicht nur um die Frage, ob Ihre Firma wirtschaftlich angespannt ist. Es geht auch darum, ob bereits rechtliche Pflichten bestehen und welche persönlichen Risiken für Sie als Geschäftsführer entstehen können.


Wann eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit erforderlich wird


Eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit ist insbesondere dann angezeigt, wenn Ihre Firma fällige Zahlungen nicht mehr vollständig leisten kann.


Das gilt erst recht, wenn mehrere Umstände zusammenkommen: Lieferanten werden vertröstet, Steuerzahlungen bleiben offen, Sozialabgaben werden verspätet gezahlt, Kreditlinien sind ausgeschöpft, Rücklastschriften treten auf oder die Bank verlangt aktuelle Zahlen.


In solchen Fällen reicht eine grobe Einschätzung nicht aus.


Dann ist konkret festzustellen:


  • welche Verbindlichkeiten bereits fällig sind,

  • welche liquiden Mittel tatsächlich verfügbar sind,

  • welche Zahlungseingänge kurzfristig sicher zu erwarten sind,

  • welche Gläubiger bereits Druck ausüben,

  • ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu prüfen ist,

  • welche Fristen und Pflichten für die Geschäftsführung bestehen.


Diese Prüfung entscheidet darüber, ob außergerichtliche Maßnahmen noch realistisch sind oder ob bereits insolvenzrechtliche Pflichten beachtet werden müssen.


Auch Überschuldung kann eine Rolle spielen


Bei haftungsbeschränkten Unternehmen ist nicht nur Zahlungsunfähigkeit relevant. Auch Überschuldung kann eine Insolvenzantragspflicht auslösen.


Überschuldung bedeutet vereinfacht: Das Vermögen der Gesellschaft deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr, und es besteht keine positive Fortführungsprognose.


Die Fortführungsprognose ist die fachliche Einschätzung, ob das Unternehmen voraussichtlich weitergeführt werden kann. Dafür reichen Hoffnung, einzelne erwartete Aufträge oder unverbindliche Zusagen nicht aus.


Erforderlich ist eine nachvollziehbare Grundlage. Dazu gehören insbesondere eine realistische Liquiditätsplanung, belastbare Annahmen zur Geschäftsentwicklung und eine Einschätzung, ob das Unternehmen in absehbarer Zeit zahlungsfähig bleibt.


Was eine belastbare Einschätzung leisten muss


Eine belastbare Einschätzung muss nicht unnötig kompliziert sein. Sie muss aber die richtigen Punkte erfassen.


Es ist zu prüfen, ob Ihre Firma ihre fälligen Zahlungen leisten kann, welche Rückstände bereits bestehen, welche Liquidität tatsächlich verfügbar ist und ob kurzfristig sichere Zahlungseingänge zu erwarten sind.


Außerdem ist zu beurteilen, welche Gläubiger die Fortführung des Betriebs beeinträchtigen können. Dazu gehören etwa wesentliche Lieferanten, Banken, Vermieter, Leasinggeber, Finanzamt, Krankenkassen und Mitarbeiter.


Erst wenn diese Punkte geprüft sind, lässt sich beurteilen, ob eine beherrschbare Liquiditätslücke vorliegt oder ob eine insolvenzrechtlich relevante Lage entstanden ist.


Fazit


Wenn Ihre Firma Rechnungen nicht mehr bezahlen kann, bedeutet das nicht automatisch Insolvenz.


Entscheidend ist, ob Ihr Unternehmen seine fälligen Zahlungspflichten insgesamt noch erfüllen kann. Genau diese Frage muss belastbar geprüft werden, wenn Zahlungen nicht mehr vollständig oder nicht mehr pünktlich geleistet werden können.


Für Sie als Geschäftsführer einer GmbH oder UG ist diese Prüfung besonders wichtig. Denn bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung können gesetzliche Antragspflichten und persönliche Haftungsrisiken entstehen.


Je früher die Zahlungsfähigkeit konkret geprüft wird, desto eher lässt sich beurteilen, ob noch verhandelt, stabilisiert oder saniert werden kann — oder ob insolvenzrechtliche Schritte erforderlich sind.

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