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Wann ist ein Unternehmen zahlungsunfähig?


Ein Unternehmen ist nicht schon deshalb zahlungsunfähig, weil einzelne Rechnungen offen sind oder eine Zahlung einmal verspätet erfolgt.


Die Zahlungsunfähigkeit ist dann zu prüfen, wenn fällige Zahlungen nicht mehr vollständig geleistet werden können. Maßgeblich ist dabei nicht, ob noch Aufträge vorhanden sind oder ob grundsätzlich Umsatz erzielt wird. Entscheidend ist, ob das Unternehmen seine fälligen Zahlungspflichten mit den verfügbaren liquiden Mitteln erfüllen kann.


Fällig ist eine Zahlung, wenn der Gläubiger sie verlangen darf. Das betrifft zum Beispiel Lieferantenrechnungen, Miete, Leasingraten, Kreditraten, Löhne, Steuern, Sozialabgaben oder sonstige laufende Verpflichtungen. Im Zweifel sollten Sie sich fachkundigen Rat holen und die Zahlungsfähigkeit belastbar prüfen lassen.


Für die Prüfung der Zahlungsfähigkeit genügt der Blick auf den Kontostand nicht. Es muss gegenübergestellt werden, welche Zahlungen bereits fällig sind und welche Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen. Dazu gehören insbesondere Bankguthaben, tatsächlich nutzbare Kreditlinien und kurzfristig sicher eingehende Zahlungen.


Offene Kundenforderungen helfen nur, wenn sie rechtzeitig und mit hoher Wahrscheinlichkeit eingehen. Eine gestellte Rechnung ist noch keine verfügbare Liquidität.


Ein kurzfristiger Engpass kann noch eine bloße Zahlungsstockung sein. Das setzt aber voraus, dass die fehlende Liquidität kurzfristig und belastbar ausgeglichen werden kann. Wenn fällige Rechnungen dauerhaft offenbleiben, mehrere Gläubiger warten oder Zahlungen nur noch teilweise geleistet werden, muss genauer geprüft werden, ob bereits Zahlungsunfähigkeit vorliegt.


Typische Anzeichen können sein:


  • Rechnungen werden wiederholt verschoben

  • mehrere Gläubiger warten auf Zahlung

  • Zahlungen erfolgen nur noch teilweise

  • Lieferanten mahnen oder liefern nur noch gegen Vorkasse

  • Finanzamt oder Krankenkassen setzen Fristen

  • Rücklastschriften treten auf

  • Kreditlinien sind dauerhaft ausgeschöpft


Für Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist diese Prüfung besonders wichtig. Bei Zahlungsunfähigkeit können Insolvenzantragspflichten entstehen. Nach § 17 InsO liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen; § 15a InsO regelt die Antragspflichten bei juristischen Personen.


Wichtig ist deshalb nicht, wie sich die Lage anfühlt. Entscheidend ist, ob die fälligen Zahlungen objektiv noch geleistet werden können.

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