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Krankenkassenrückstände beim Arbeitgeber: Warum Geschäftsführer besonders sorgfältig prüfen müssen


Wenn Ihre Firma als Arbeitgeber Beiträge an Krankenkassen nicht pünktlich zahlen kann, sollte die Lage gesondert geprüft werden.


Krankenkassenrückstände sind nicht wie gewöhnliche Lieferantenverbindlichkeiten zu behandeln. Sie betreffen Sozialversicherungsbeiträge und damit einen Bereich, in dem neben wirtschaftlichen Folgen auch persönliche und strafrechtliche Risiken für die Geschäftsführung entstehen können.


Warum Krankenkassenrückstände besonders sensibel sind


Arbeitgeber führen Sozialversicherungsbeiträge für ihre Arbeitnehmer ab. Dazu gehören Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.


Besonders relevant sind die Arbeitnehmeranteile. § 266a StGB stellt das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung unter Strafe.  


Deshalb sollte bei Krankenkassenrückständen sofort geklärt werden, welche Beiträge betroffen sind, welche Monate offen sind und ob Arbeitnehmeranteile enthalten sind.


Für Sie als Geschäftsführer einer GmbH oder UG ist das kein reines Buchhaltungsthema. Es betrifft Ihre persönliche Pflichtenstellung.


Rückstände entstehen häufig aus Liquiditätsdruck


Krankenkassenrückstände entstehen oft, wenn die Liquidität nicht mehr ausreicht, um alle laufenden Verpflichtungen zu erfüllen.


Das kann der Fall sein, wenn Löhne gezahlt werden, aber Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig abgeführt werden, wenn Beiträge zugunsten anderer Zahlungen verschoben werden oder wenn Rücklastschriften bei Krankenkassen auftreten.


Auch wenn mehrere Krankenkassen gleichzeitig mahnen oder Ratenzahlungen erforderlich werden, sollte nicht nur mit einzelnen Einzugsstellen gesprochen werden. Es ist zu prüfen, ob Ihre Firma insgesamt noch zahlungsfähig ist.


Arbeitnehmeranteile müssen gesondert betrachtet werden


Bei Sozialversicherungsbeiträgen ist zu unterscheiden, welche Anteile betroffen sind.


Arbeitnehmeranteile werden aus dem Arbeitsentgelt geschuldet und müssen an die Einzugsstelle abgeführt werden. Wenn diese Beiträge nicht ordnungsgemäß abgeführt werden, kann das strafrechtlich relevant werden.  


Deshalb sollte kurzfristig festgestellt werden, welche Krankenkassen betroffen sind, für welche Monate Rückstände bestehen, welche Beträge auf Arbeitnehmeranteile und welche auf Arbeitgeberanteile entfallen und ob Löhne vollständig gezahlt wurden.


Auch Mahnungen, Rücklastschriften, Vollstreckungsankündigungen oder bereits getroffene Ratenvereinbarungen sind zu erfassen.


Krankenkassenrückstände als Hinweis auf Zahlungsfähigkeitsprobleme


Sozialversicherungsbeiträge gehören zu den laufenden Grundverpflichtungen eines Arbeitgebers.


Wenn diese Beiträge nicht gezahlt werden können, ist zu beurteilen, ob Ihre Firma ihre fälligen Zahlungspflichten insgesamt noch erfüllen kann.


Dabei sind nicht nur Krankenkassen zu betrachten. Einzubeziehen sind auch Löhne, Steuern, Lieferanten, Miete, Banken, Leasing, Versicherungen und sonstige Betriebskosten.


Zahlungsunfähigkeit ist nach § 17 InsO gegeben, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Bei GmbH und UG können daraus Antragspflichten nach § 15a InsO entstehen.  


Ratenzahlung mit Krankenkassen


Eine Ratenzahlung mit Krankenkassen kann im Einzelfall geprüft werden.


Sie ist aber nur sinnvoll, wenn sie realistisch eingehalten werden kann und die laufenden Beiträge künftig pünktlich gezahlt werden.


Problematisch wird eine Ratenzahlung, wenn die Rate zu hoch ist, laufende Beiträge weiter offenbleiben, mehrere Krankenkassen betroffen sind oder keine belastbare Liquiditätsplanung besteht.


In solchen Fällen kann die Vereinbarung kurzfristig Druck reduzieren, ohne das eigentliche Problem zu lösen. Deshalb sollte eine Ratenzahlung erst nach Prüfung der gesamten Liquiditätslage vorgeschlagen werden.


Löhne und Sozialabgaben zusammen betrachten


In der Krise wird manchmal versucht, Löhne vollständig zu zahlen und Sozialabgaben später zu bedienen.


Das sollte nicht ungeprüft erfolgen.


Löhne und Sozialabgaben gehören wirtschaftlich zusammen. Wenn Ihre Firma die vollständigen Personalkosten einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen nicht tragen kann, ist zu prüfen, ob die Personalstruktur, die Ertragskraft und die Fortführung des Betriebs tragfähig sind.


Dann geht es nicht nur um einen Rückstand bei einer Krankenkasse. Dann kann eine weitergehende Unternehmenskrise vorliegen.


Was Geschäftsführer jetzt klären sollten


Bei Krankenkassenrückständen sollten Sie als Geschäftsführer kurzfristig feststellen, welche Einzugsstellen betroffen sind, welche Monate offen sind, welche Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile enthalten sind und welche laufenden Beiträge demnächst fällig werden.


Außerdem ist zu prüfen, ob Rücklastschriften, Mahnungen, Vollstreckungsandrohungen oder Ratenvereinbarungen bestehen.


Parallel muss die Zahlungsfähigkeit der Firma beurteilt werden. Ohne diese Prüfung bleibt unklar, ob der Rückstand isoliert geregelt werden kann oder ob bereits eine umfassendere Liquiditäts- und Insolvenznähe besteht.


Fazit


Krankenkassenrückstände beim Arbeitgeber sind ein ernst zu nehmendes Signal.


Sie betreffen nicht nur Liquidität, sondern auch persönliche und strafrechtliche Risiken der Geschäftsführung, insbesondere bei Arbeitnehmeranteilen.


Für Sie als Geschäftsführer ist entscheidend, die Rückstände sofort zu erfassen, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zu unterscheiden, die Zahlungsfähigkeit der Firma zu prüfen und Zahlungszusagen nur auf belastbarer Grundlage zu machen.


Krankenkassenrückstände sollten nicht nebenbei behandelt werden. Sie gehören zu den Themen, die in einer Unternehmenskrise früh und gesondert beurteilt werden müssen.


Hier sind die Beiträge 20 bis 24 überarbeitet. Ich habe die direkte Ansprache weitergeführt und die Themen deutlicher voneinander getrennt.

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