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Krankenkassenrückstände beim Arbeitgeber: Warum Geschäftsführer hier nicht abwarten sollten
Wenn Ihre Firma als Arbeitgeber Beiträge an Krankenkassen nicht pünktlich zahlen kann, sollten Sie das nicht als gewöhnlichen Zahlungsrückstand betrachten.
Krankenkassenrückstände gehören zu den Themen, die in einer Unternehmenskrise gesondert behandelt werden müssen. Denn Sozialversicherungsbeiträge und Arbeitnehmeranteile sind für den Geschäftsführer persönlich besonders haftungsrelevant.
Daher: Eine offene Lieferantenrechnung ist unangenehm. Ein Rückstand bei der Krankenkasse hat eine andere Tragweite.
Krankenkassenrückstände sind kein normales Lieferantenproblem
Arbeitgeber führen Sozialversicherungsbeiträge für ihre Arbeitnehmer ab. Dazu gehören Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.
Besonders sensibel sind die Arbeitnehmeranteile. Diese Beiträge stehen nicht einfach auf einer Stufe mit sonstigen Betriebskosten. Wenn Arbeitnehmeranteile nicht ordnungsgemäß abgeführt werden, kann das für die Geschäftsführung strafrechtlich relevant werden.
Für Sie als Geschäftsführer bedeutet das: Krankenkassenrückstände dürfen nicht nebenbei über die Buchhaltung laufen. Sie gehören sofort auf die Ebene der Geschäftsführung.
Es muss geklärt werden, welche Krankenkassen betroffen sind, welche Monate offen sind, welche Beträge auf Arbeitnehmeranteile entfallen und ob bereits Mahnungen, Rücklastschriften oder Vollstreckungsankündigungen vorliegen.
Wenn Sozialabgaben offenbleiben, fehlt meistens nicht nur eine Zahlung
Krankenkassenrückstände entstehen selten isoliert.
Meistens sind sie ein Zeichen dafür, dass die Liquidität insgesamt nicht mehr ausreicht. Löhne werden vielleicht noch gezahlt, aber die Beiträge werden geschoben. Lieferanten werden bedient, weil sonst Material fehlt. Das Finanzamt wartet ebenfalls. Die Bank beobachtet das Konto. Gleichzeitig laufen neue Verpflichtungen auf.
Dann ist der Rückstand bei der Krankenkasse nicht das eigentliche Problem. Er ist ein Symptom.
Die eigentliche Frage lautet: Kann Ihre Firma ihre fälligen Zahlungen insgesamt noch erfüllen?
Wenn die Antwort nicht belastbar mit Ja beantwortet werden kann, reicht ein Gespräch mit einer einzelnen Krankenkasse nicht aus. Dann muss die Zahlungsfähigkeit der gesamten Firma beurteilt werden.
Arbeitnehmeranteile zuerst sauber feststellen
Bei Sozialversicherungsbeiträgen muss unterschieden werden, welche Beträge betroffen sind.
Arbeitnehmeranteile sind besonders relevant. Sie werden aus dem Arbeitsentgelt geschuldet und müssen an die Einzugsstelle abgeführt werden. Wenn hier Rückstände bestehen, muss kurzfristig Klarheit geschaffen werden.
Zu erfassen sind insbesondere:
Welche Krankenkassen sind betroffen?
Welche Monate sind offen?
Welche Beträge entfallen auf Arbeitnehmeranteile?
Welche Beträge entfallen auf Arbeitgeberanteile?
Wurden Löhne vollständig gezahlt?
Gab es Rücklastschriften?
Gibt es Mahnungen oder Vollstreckungsandrohungen?
Bestehen bereits Ratenvereinbarungen?
Diese Klärung ist keine Formalität. Sie entscheidet darüber, wie die Lage einzuordnen ist und welche nächsten Schritte überhaupt vertretbar sind.
§ 266a Abs. 6 StGB: Nicht einfach abwarten
Bei Arbeitnehmeranteilen ist auch § 266a Abs. 6 StGB zu beachten.
Wenn die Beiträge nicht fristgerecht gezahlt werden können, kann eine rechtzeitige schriftliche Mitteilung an die Einzugsstelle relevant werden. Dabei müssen die Höhe der vorenthaltenen Beiträge und die Gründe der Nichtzahlung offengelegt werden.
Werden die Beiträge anschließend innerhalb der gesetzten Frist nachentrichtet, kann dies strafbefreiend wirken.
Das ist kein Freibrief. Es zeigt aber, warum Krankenkassenrückstände nicht liegen bleiben dürfen. Hier kann rechtzeitiges Handeln einen erheblichen Unterschied machen.
Krankenkassenrückstände können auf Zahlungsunfähigkeit hinweisen
Sozialversicherungsbeiträge gehören zu den laufenden Grundverpflichtungen eines Arbeitgebers.
Wenn diese Beiträge nicht mehr bezahlt werden können, muss die Zahlungsfähigkeit überprüft werden. Dabei darf nicht nur auf die Krankenkassen geschaut werden. Einzubeziehen sind auch Löhne, Steuern, Lieferanten, Miete, Banken, Leasing, Versicherungen und sonstige Betriebskosten.
Maßgeblich ist nicht, ob einzelne Zahlungen noch geleistet werden können. Maßgeblich ist, ob die fälligen Verpflichtungen insgesamt mit den verfügbaren liquiden Mitteln erfüllt werden können.
Wenn fällige Beiträge offenbleiben und gleichzeitig weitere Gläubiger warten, steht nicht nur eine Ratenzahlung im Raum. Dann steht die finanzielle Stabilität der Firma insgesamt in Frage.
Grundsätzlich kann daraus eine insolvenzrechtlich relevante Lage entstehen.
Ratenzahlung ist keine Lösung, wenn neue Beiträge wieder offenbleiben
Eine Ratenzahlung löst meistens die Ursache für die Problemstellung nicht.
Wenn die Rate bedient wird, aber der nächste Beitragsmonat wieder offenbleibt, wurde nichts gelöst. Dann wurde nur der alte Rückstand in eine neue Struktur gebracht, während die Ursache weiterbesteht.
Besonders problematisch wird es, wenn mehrere Krankenkassen betroffen sind, die Rate zu hoch angesetzt wird, keine belastbare Liquiditätsplanung vorliegt oder parallel auch Finanzamt, Lieferanten und Banken nicht vollständig bedient werden können.
Eine Ratenzahlung ohne Gesamtprüfung kann kurzfristig Ruhe schaffen, sollte jedoch im Rahmen eines Gesamtkonzepts abgestimmt werden.
Rücklastschriften bei Krankenkassen ernst nehmen
Eine Rücklastschrift bei einer Krankenkasse ist kein Nebengeräusch, sondern ein Indikator, dass sachverständige Hilfe aufgesucht werden sollte.
Sie zeigt, dass eine vorgesehene Zahlung nicht ausgeführt wurde. Damit wird die Liquiditätslage nach außen sichtbar. Gleichzeitig kann eine Rücklastschrift dazu führen, dass die Krankenkasse die weitere Entwicklung deutlich genauer beobachtet.
Wenn Rücklastschriften bei Sozialversicherungsbeiträgen auftreten, sollte sofort geprüft werden, ob es sich um einen Einzelfall handelt oder ob die Liquidität nicht mehr ausreicht.
Wer hier nur nachzahlt, ohne die Ursache zu klären, übersieht möglicherweise die eigentliche Krise.
Was Geschäftsführer jetzt klären müssen
Bei Krankenkassenrückständen muss zuerst der genaue Rückstand festgestellt werden. Danach ist die Zahlungsfähigkeit der Firma zu beurteilen.
Es geht nicht nur darum, eine einzelne Krankenkasse zu beruhigen. Es geht darum, ob die Firma ihre laufenden Verpflichtungen erfüllen kann, ob Arbeitnehmeranteile betroffen sind, ob neue Rückstände drohen und ob bereits eine insolvenznahe Lage besteht.
Auch die Kommunikation sollte vorbereitet werden. Zahlungszusagen dürfen nur gemacht werden, wenn sie durch die Liquiditätsplanung gedeckt sind. Eine gebrochene Zusage verschlechtert die Position und erhöht den Druck.
Fazit
Krankenkassenrückstände beim Arbeitgeber sind kein normales Mahnthema.
Sie betreffen Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitnehmeranteile, Zahlungsfähigkeit und persönliche Risiken der Geschäftsführung.
Für Sie als Geschäftsführer ist entscheidend, die Rückstände sofort zu erfassen, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zu unterscheiden, die Zahlungsfähigkeit der Firma zu prüfen und keine Zahlungszusagen ohne belastbare Grundlage abzugeben.
Wenn Sozialabgaben nicht mehr pünktlich bezahlt werden können, geht es nicht mehr nur um einen offenen Beitrag. Dann muss geprüft werden, ob die Firma insgesamt noch tragfähig und zahlungsfähig ist.

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